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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 43/26y

Worum es ging: Muss das Gericht immer den Europäischen Gerichtshof fragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht muss den Europäischen Gerichtshof nicht befragen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Nur bei echten Zweifeln besteht diese Pflicht.

Eine Frage wird nur vorgelegt, wenn sie für die Entscheidung in Ihrem Verfahren tatsächlich maßgeblich ist. Daran fehlt es, wenn Ihre Klage schon aus Gründen des inländischen Verfahrensrechts abzuweisen ist. Ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, unterbleibt die Vorlage.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.845 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

5Ob43/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 63.596,11 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 2 R 194/25d-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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