Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 36/26i
Worum es ging: Was bedeutet eheliche Lebensgemeinschaft außer dem gemeinsamen Wohnen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eheliche Lebensgemeinschaft meint nicht nur, dass Sie unter einem Dach wohnen. Gemeint ist die umfassende Gemeinsamkeit der Eheleute im Haushalt, im geistigen und seelisch-körperlichen Bereich sowie in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wohnen. Sie besteht vor allem aus der geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute. Getrenntes Wohnen allein sagt daher noch nicht, dass sie beendet ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.01.2026, 48 R 291/25m-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 90 AußStrG § 36 AußStrG § 56 AußStrG § 62
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.957 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
1Ob36/26i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. U*, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DDr. A*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m-60, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2026, AZ 48 R 291/25m, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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