Muss ich einen Fehler beim Zwischenurteil ausdrücklich rügen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Als "Zwischenbeschluss" bezeichnete Entscheidung in einem außerstreitigen Aufteilungsverfahren über die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zur Aufteilungsmasse.OGH 1 Ob 125/22x, 14.07.2022
- Wird der Verfahrensmangel der Unzulässigkeit des Zwischenbeschlusses nicht geltend gemacht, so ist der Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Frage materiell‑rechtlich unrichtig gelöst wurde.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung nach §§ 81ff EheG einzubeziehen sind.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren für die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Dass es sich bei der Zulässigkeit eines Zwischenurteils um eine Frage des Verfahrens erster Instanz handelt, die im Fall der Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell-rechtlichen Gründen stellt; in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage.OGH 6 Ob 199/18k, 24.01.2019
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Verfahrensmangel erster Instanz, der bei Verneinung durch das Gericht zweiter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Hier: Prozessual unzulässiger Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG über die Feststellung des Aufteilungsstichtags im nachehelichen Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist.OGH 2 Ob 186/15i, 19.01.2016
- Hier: Versäumte Mängelrüge gegen Zwischenbeschluss in einer wohnrechtlichen Außerstreitsache.OGH 5 Ob 23/15s, 14.07.2015
- Die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses ist auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen.OGH 2 Ob 212/13k, 09.07.2014
- Siehe auch RS0123877 und 7 Ob 45/06b.OGH 8 Ob 70/08i, 05.08.2008
- Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar; dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist.OGH 8 Ob 70/08i, 05.08.2008
- Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen.OGH 6 Ob 187/05a, 06.10.2005
- Hier: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht.OGH 6 Ob 187/05a, 06.10.2005
- Hier: Teilurteil.OGH 7 Ob 1/99v, 09.02.1999
- Hier: Teilzwischenurteil. Das Erstgericht hat nur über jenen Teil der Klageforderung entschieden, der ausschließlich mit der auf die Pönalvereinbarung gestützten Aufrechnungseinrede bekämpft worden war, und zwar zugleich mit der Entscheidung über diese Aufrechnungseinrede selbst.OGH 5 Ob 600/83, 07.06.1983
- Die Frage, ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt, bleibt ausdrücklich offen.OGH 4 Ob 139/79, 17.06.1980
- Erhobene Rüge vom Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen.OGH 2 Ob 86/77, 02.06.1977
- Fehlen Feststellungen, ob hinsichtlich jeder einzelnen von mehreren Forderungen ein, wenn auch noch so geringer, Schaden tatsächlich eingetreten ist, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel.OGH 6 Ob 211/74, 05.12.1974
- Die in der Berufung versäumte Rüge der behaupteten prozessualen Unzulässigkeit des Zwischenurteiles kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.OGH 2 Ob 114/71, 20.04.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 60.
- OGH 1 Ob 36/26i, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 157/24f, 09.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 66/24y, 25.06.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 103/22m, 14.09.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 177/20w, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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