Ist die eheliche Gemeinschaft schon beendet, wenn wir getrennt wohnen?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Familien
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wohnen. Sie besteht vor allem aus der geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute. Getrenntes Wohnen allein sagt daher noch nicht, dass sie beendet ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht - anders als die häusliche Gemeinschaft (vgl § 55 EheG) - keineswegs nur aus der häuslichen, sondern vor allem aus der geistig - seelisch - körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt nicht darauf an, ob dem Ehepartner erkennbar war, dass der andere Ehepartner die endgültige Beendigung der Ehe anstrebte.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders als die häusliche Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG – die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch‑körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten begreift.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 1 Ob 36/26i, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 123/21a, 21.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §81
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