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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 73/26f

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Wo das Gesetz dem Gericht einen Spielraum lässt, liegt ein Fehler erst dann vor, wenn die Entscheidung grob sachwidrig und nicht mehr vertretbar ist. Dass Sie eine andere Entscheidung für besser gehalten hätten, genügt nicht.

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Wenn ein Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage vorlegt, muss ein anderes Gericht sein Verfahren deswegen nicht unterbrechen oder aussetzen. Das gilt auch dann, wenn dort dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

80 Absätze, 38.637 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob73/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, Spanien, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 82.649,47 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei und den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 14 R 161/25m-62, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2025, GZ 68 Cg 36/22x-53, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Verfahren über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 8 Ob 52/26v, Rechtssache C-582/26, unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

II. Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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