Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 76/26x
Worum es ging: Verletzt es meine Rechte, dass kein weiteres Rechtsmittel zusteht?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Ja. Der Gesetzgeber darf ein Rechtsmittel davon abhängig machen, wie viel der Streit wert ist. Das widerspricht den Menschenrechten nicht, denn ein Recht auf mehrere Instanzen oder auf einen Zugang zum Höchstgericht gibt es nicht.
Gegen die Entscheidung, mit der jemandem eine versäumte Frist wieder eröffnet wird, gibt es kein Rechtsmittel. Dass das Gesetz diesen Weg versperrt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wenn zwei Gerichte übereinstimmend die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Frist verweigert haben, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht schon deshalb versperrt. Er steht Ihnen offen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 28.04.2026, 2 R 43/26p-78
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 21 AußStrG § 50 AußStrG § 55 AußStrG § 62 AußStrG § 9 ZPO § 153
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.658 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
1Ob76/26x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellerin A*, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Antragsgegner H*, vertreten durch Dr. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in Garsten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 2 R 43/26p-78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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