Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 49/26b
Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 06.08.2025, 17 C 168/24h-13
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.01.2026, 39 R 219/25g-19.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 KSchG Art. 1 KSchG § 41a KSchG § 6
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.552 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Geschäftszahl
8Ob49/26b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, und 2. B*, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.417,15 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 39 R 219/25g-19.1, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6. August 2025, GZ 17 C 168/24h-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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