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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.07.2026

OGH 14 Os 1/26t

Worum es ging: Kann ich den gemeinsamen Mietvertrag allein kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft. Der Mietvertrag kann deshalb nur von beiden gemeinsam aufgekündigt werden.

Nein. Fehlen im Urteil die rechtlichen Erwägungen, begründet das für sich keine Nichtigkeit, solange die Lösung im Ergebnis richtig ist. Auch eine verfehlte rechtliche Begründung schadet nicht, wenn der Schluss im Ergebnis zutrifft. Eine Beschwerde, die nur das Fehlen von Rechtsausführungen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.

Nur entscheidende Tatsachen können Sie mit Erfolg bekämpfen. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn davon abhängt, ob es zu einem Schuldspruch oder Freispruch kommt oder welche strafbare Handlung vorliegt. Alles andere bleibt ohne Einfluss auf das Urteil.

Zitierte Paragrafen

StGB § 156 StGB § 167 StGB § 29 StPO § 258 StPO § 259 StPO § 270 StPO § 283 StPO § 288 StPO § 390a

Entscheidungstext

55 Absätze, 21.893 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Geschäftszahl

14Os1/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen R* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Oktober 2025, GZ 33 Hv 76/25v-220, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie des Verteidigers Dr. Pillichshammer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende, Urteil im Freispruch (II./) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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