Welche Feststellungen im Strafurteil kann ich überhaupt bekämpfen?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Opfer
Nur entscheidende Tatsachen können Sie mit Erfolg bekämpfen. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn davon abhängt, ob es zu einem Schuldspruch oder Freispruch kommt oder welche strafbare Handlung vorliegt. Alles andere bleibt ohne Einfluss auf das Urteil.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 02.07.2026 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (WK-StPO § 281 Rz 399).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht von Relevanz.OGH 14 Os 1/26t, 02.07.2026
- Feststellungen zu einem den Beschwerdeführer nicht betreffenden Schuldspruch stellen keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage dieses Angeklagten entscheidende Tatsache dar.OGH 14 Os 96/15x, 17.11.2015
- Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig (im Sinn des zweiten Falls der Z 5) sind.OGH 11 Os 136/14f, 09.12.2014
- Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 (iVm § 27 Abs 5) SMG findet nur bei kumulativem Vorliegen ihrer Voraussetzungen Anwendung.OGH 13 Os 137/12i, 24.01.2013
- Ist eine der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 Satz 2 SMG nichtigkeitsfrei begründet verneint, fehlt es dem anderen, zusätzlich geforderten Privilegierungsmerkmal an der Entscheidungswesentlichkeit.OGH 11 Os 117/06z, 21.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 58.
- OGH 14 Os 1/26t, 02.07.2026
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
Im Gesetz
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