Was passiert, wenn ein Mitmieter die Wohnung selbst kauft?
günstig für Mitmieter betrifft Mieter, Mitmieter, Vermieter
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.07.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden.OGH 5 Ob 135/09b, 01.09.2009
- Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (§ 1445 ABGB) erloschen.OGH 2 Ob 136/01s, 07.06.2001
- Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge entstehen.OGH 5 Ob 102/01p, 15.05.2001
- Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht.OGH 6 Ob 177/98t, 22.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 19.
- OGH 14 Os 1/26t, 02.07.2026
- OGH 5 Ob 101/25a, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/20b, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/20a, 28.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/20d, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/18d, 20.02.2019
- OGH 5 Ob 104/18g, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 54/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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