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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.07.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 17 Ob 7/26t

Worum es ging: Zählt ein Verfahrenshindernis noch, wenn es später wegfällt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fällt ein Hindernis für das Verfahren bis zur Entscheidung darüber weg, ist das zu berücksichtigen. Anderes gilt nur, wenn das Hindernis gerade verhindern soll, dass jemand zu früh vor Gericht geht. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Wird über Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird aus Ihrem Begehren auf Aufhebung des Vertrags ein Geldanspruch. Diesen müssen Sie mit dem geschätzten Wert im Insolvenzverfahren anmelden. Eine eigene Klage auf Aufhebung des Vertrags ist weder nötig noch zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 934 IO § 110 IO § 14 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

45 Absätze, 14.530 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Geschäftszahl

17Ob7/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* H* GmbH *, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Vertrags, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 11 R 203/25s-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2025, GZ 72 Cg 153/25m-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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