Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 13/26y
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn mein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 13.01.2026, 15 R 382/25i-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 EO § 382
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.021 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Geschäftszahl
10Ob13/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, geboren * 2007, *, USA, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Dr. C*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 15 R 382/25i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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