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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 13/26y

Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn mein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 EO § 382

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.021 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

10Ob13/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, geboren * 2007, *, USA, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Dr. C*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 15 R 382/25i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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