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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 99/26d

Worum es ging: Gilt ein Zugeständnis der Gegenseite auch noch vor dem Höchstgericht?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

83 Absätze, 21.709 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob99/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.428,81 EUR sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2026, GZ 1 R 120/25f-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. April 2025, GZ 3 C 420/23w-22, berichtigt mit Beschluss vom 29. April 2025, GZ 3 C 420/23w-24, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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