Zum Inhalt springen

Darf das Berufungsgericht ein Zugeständnis selbst berücksichtigen?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach § 266 ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zugeständnis im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht
Verfahrensrecht · Grenzen eines Geständnisses im Prozess
Verfahrensrecht · Begründungspflicht bei der Beweiswürdigung