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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 116/26d

Worum es ging: Muss ich die Sprachwoche meines Kindes zusätzlich bezahlen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch ein Sonderbedarf muss innerhalb der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleiben. Ist eine weitere Belastung nicht mehr zumutbar, muss er etwa eine freiwillige Sprachwoche im Ausland nicht finanzieren. Wird der Sonderbedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.

Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.

Für den Sonderbedarf kommt es darauf an, ob auch eine intakte Familie mit derselben Einkommens- und Vermögenslage diese Ausgabe machen würde. Beurteilt wird das nach objektiven Gesichtspunkten.

Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.

Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.371 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob116/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des mj T*, geboren * 2009, und der mj Z*, geboren * 2011, beide *, vertreten durch die Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. F*, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 45 R 669/25b-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. November 2025, GZ 25 Pu 79/16i-48, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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