Hängt der Sonderbedarf vom Einkommen der Eltern ab?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann.OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.OGH 2 Ob 82/12s, 21.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 1 Ob 116/26d, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 67/24m, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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