Wäre diese Ausgabe auch in einer intakten Familie üblich?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Für den Sonderbedarf kommt es darauf an, ob auch eine intakte Familie mit derselben Einkommens- und Vermögenslage diese Ausgabe machen würde. Beurteilt wird das nach objektiven Gesichtspunkten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann.OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Hier: Keine (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigung der Unterhaltsberechtigten neben dem Besuch eines berufsbegleitenden Universitätslehrgangs.OGH 10 Ob 42/19b, 30.07.2019
- Es ist aber in einer solchen Familie nicht zwingend zu erwarten, dass diese im gleichen Maße den Fokus auch auf die Förderung eines herausragenden sportlichen Talents legt.OGH 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
- Eine intakte Familie wird auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen.OGH 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
- Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.OGH 5 Ob 116/09h, 07.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 1 Ob 116/26d, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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