Hängt meine Ausbildung davon ab, welchen Stand meine Eltern haben?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Studierende
Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Minderjährigen ein Betrag für privaten Musikunterricht als Sonderbedarf zuerkannt und im Weiteren auch freiwillig geleistet wurde bedeutet nicht, dass Jahre später ein privater Musikunterricht neben einem damit nicht verwandten Studium weiterhin als Sonderbedarf zu gelten hat.OGH 7 Ob 40/25w, 19.03.2025
- Für die Frage, ob ein Elternteil wirtschaftlich in der Lage ist seinem Kind ein Studium zu finanzieren, ist nicht von Bedeutung, ob dieser selbst die Möglichkeit hatte ein Studium zu absolvieren.OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu, wenngleich die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, deren Kosten während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu zahlen, für sich allein nicht für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs ausreichen muss.OGH 9 Ob 40/02a, 16.10.2002
- Ist die Minderjährige nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar.OGH 7 Ob 101/99z, 09.06.1999
- Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben.OGH 7 Ob 101/99z, 09.06.1999
- Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100).OGH 7 Ob 101/99z, 09.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 1 Ob 116/26d, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 40/25w, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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