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Muss ich die Sprachwoche meines Kindes zusätzlich bezahlen?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Auch ein Sonderbedarf muss innerhalb der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleiben. Ist eine weitere Belastung nicht mehr zumutbar, muss er etwa eine freiwillige Sprachwoche im Ausland nicht finanzieren. Wird der Sonderbedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung einer Sprachwoche im Ausland nicht aufgelastet werden, zumal keine Verpflichtung des Minderjährigen bestand, an dieser Projektwoche teilzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt bei unbekanntem Aufenthalt

Ja. Ist der Vater unbekannten Aufenthalts, kennt aber seine Unterhaltspflicht, kann er trotzdem zu Zahlungen verpflichtet werden. Das Gericht rechnet ihm jenes Einkommen zu, das er bei Einsatz seiner Kräfte erzielen könnte.

günstig für Unterhaltsberechtigter Weitere Ausbildung des Unterhaltspflichtigen

Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.

Verwandte Fragen

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