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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 51

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff § 51. (1)Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. (2)Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. (3)Den Arbeitnehmern stehen gleich 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entscheidend ist Ihre persönliche Abhängigkeit: ob Sie Weisungen befolgen müssen, in den Betrieb eingegliedert und kontrolliert werden, disziplinär verantwortlich sind und persönlich arbeiten müssen. Liegt das vor, sind Sie Arbeitnehmer. Fehlt es oder ist es stark abgeschwächt, können Sie bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit arbeitnehmerähnlich sein.

Nein. Entscheidend ist, ob Sie wirtschaftlich unselbständig sind, also von einem oder von mehreren bestimmten Unternehmen abhängen. Wer für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern arbeitet, ist nicht arbeitnehmerähnlich. Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerliche Behandlung oder einen eigenen Gewerbeschein kommt es nicht an.

Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn Sie regelmäßig Arbeit leisten, auf dieses Entgelt für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind und Ihre Arbeit nicht in einem eigenen selbstständigen Betrieb, sondern wirtschaftlich untergeordnet für die Zwecke eines anderen verrichten.

Ansprüche, die auf Ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung als Beamter beruhen, vor allem Besoldung und Gebühren, sind im Verwaltungsweg auszutragen und nicht bei Gericht. Andere Ansprüche, etwa auf Schadenersatz, können Sie dagegen bei Gericht geltend machen. Für Schäden aus der Fürsorge des Vorgesetzten gilt das Amtshaftungsrecht.

Für die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es kommt auf die Umstände Ihres Einzelfalls an.

Die Umstände, die für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht einzeln herausgegriffen werden. Es kommt auf das Gesamtbild an.

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