Kann ich als Beamter meine Bezüge vor Gericht einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 1 Abs 5 DSG.OGH 6 ObA 1/10f, 21.12.2010
- Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen.OGH 8 ObA 45/07m, 30.08.2007
- Hier: Feststellungsbescheid durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 4 MSchG.OGH 9 ObA 129/06w, 20.12.2006
- Hier: Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.OGH 8 ObA 122/04f, 30.06.2005
- In die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche können dann zustehen, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist.OGH 8 ObA 122/04f, 30.06.2005
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- Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezieht sich nur auf Ansprüche, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind.OGH 9 ObA 199/02h, 04.12.2002
- Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche.OGH 8 ObA 320/01v, 24.01.2002
- Hier: Beamte die nach § 17 PTSG übernommen wurden.OGH 8 ObA 118/01p, 13.09.2001
- Hier: Streitigkeiten über die Verwendungszulage sind im administrativen Weg auszutragen. (§ 48 ASGG)OGH 8 ObA 278/94, 14.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 8 ObA 7/16m, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 51 · Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Insolvenzentgelt. Für die Berechnung der gesicherten Ansprüche zählen nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine, eine Vereinbarung im Einzelvertrag bleibt unbeachtlich. Da es für freie Dienstnehmer keinen solchen Kündigungstermin gibt, wird die Frist ab dem Wirksamwerden der Auflösungserklärung berechnet.
Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.