Bin ich Arbeitnehmer oder nur arbeitnehmerähnlich beschäftigt?
betrifft Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Auftragnehmer, Arbeitgeber
Entscheidend ist Ihre persönliche Abhängigkeit: ob Sie Weisungen befolgen müssen, in den Betrieb eingegliedert und kontrolliert werden, disziplinär verantwortlich sind und persönlich arbeiten müssen. Liegt das vor, sind Sie Arbeitnehmer. Fehlt es oder ist es stark abgeschwächt, können Sie bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit arbeitnehmerähnlich sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 51 · Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
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