Wer trägt die Beweislast in einem Sozialrechtsstreit?
betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Versicherungsträger, Kläger
Die besondere Regel über die Beweislast im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast. Es gibt also keine allgemeine Erleichterung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Diese Sonderbestimmung regelt die Beweislastverteilung nur in den dort genannten Fällen. In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstands für den Versicherten zu vermeiden, sind in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden.OGH 10 ObS 146/07d, 15.01.2008
- Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden keinen Gegenstand des Rechtsstreits.OGH 10 ObS 121/07b, 18.12.2007
- Ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht kann ein Anspruch nach den Regeln der objektiven Beweislast nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind.OGH 10 ObS 67/02d, 28.05.2002
- Nachweis des für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erforderlichen "Herabsinkens" der Arbeitsfähigkeit.OGH 10 ObS 168/02g, 28.05.2002
- Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen der klagenden Partei zum Nachteil.OGH 10 ObS 370/01m, 14.05.2002
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- Hier: Witwenpension. Nachweis der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG (Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs).OGH 10 ObS 70/02w, 19.03.2002
- Hier: Es ist Sache des Versicherten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Dauer von Krankenständen nachzuweisen (Ausschluss vom Arbeitsmarkt).OGH 10 ObS 293/01p, 23.09.2001
- Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen.OGH 10 ObS 31/01h, 20.03.2001
- Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis).OGH 10 ObS 21/01p, 20.02.2001
- Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind.OGH 10 ObS 21/01p, 20.02.2001
- Für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte der Krankenstände maßgebend.OGH 10 ObS 175/98b, 09.06.1998
- Hier: Arbeitsunfall. Mit eingehender Ablehnung der Meinung Kudernas in FS-Schwarz 595, insbesondere 603 f und 610 ff. Dass in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können.OGH 10 ObS 278/91, 17.12.1991
- In solchen Fällen dürfen auch die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen). Der OGH darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen; 4/50 /in Druck/).OGH 10 ObS 402/90, 18.12.1990
- Macht ein Pensionswerber einen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend, so obliegt dem beklagten Versicherungsträger der Beweis, dass der Anspruch des Pensionsberechtigten infolge von Einkünften oder Unterhaltsansprüchen vermindert oder dass er zur Gänze aufgehoben wird, wobei dem Vorbringen zu entnehmen sein muss, um welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche es sich handelt.OGH 10 ObS 332/90, 20.11.1990
- Hier: Anwendung der Regel des Augenscheinsbeweises bei Ansprüchen aus einer Berufskrankheit.OGH 10 ObS 367/90, 20.11.1990
- Hier: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass im allgemeinen vom bisherigen Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann und dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen, wofür allerdings ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt.OGH 10 ObS 20/90, 13.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 59.
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 87 · Beweisverfahren
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