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Wer trägt die Beweislast in einem Sozialrechtsstreit?

betrifft Versicherte, Arbeitnehmer, Versicherungsträger, Kläger
Die besondere Regel über die Beweislast im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast. Es gibt also keine allgemeine Erleichterung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (59 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Diese Sonderbestimmung regelt die Beweislastverteilung nur in den dort genannten Fällen. In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 59.

Im Gesetz

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