Gilt für meinen Besitz die Vermutung der Redlichkeit?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Kläger, Beklagte, Banken
Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Besitz redlich ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Unredlichkeit beweisen. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und es zurückgefordert wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vermutung der Redlichkeit gilt auch im Bereich des § 1437 ABGB.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Hier: Teilschuldverschreibungen.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
- Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes (und damit für den Papierinhaber); die Unredlichkeit hat die Bank zu beweisen.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 4 Ob 31/25z, 29.09.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 93/24a, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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