Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 427

b) Uebergabe durch Zeichen; § 427. Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.

Als wirkliche Übergabe zählen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass der Geber die Sache für den Empfänger bloß weiter innehat. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe soll vor übereilten Zusagen schützen.

Ein Sparbuch mit Losungswort geht in das Eigentum des Übernehmers über, wenn es übergeben und das Losungswort mitgeteilt wird. Wird eine Forderung verschenkt, braucht es dafür dann keinen Notariatsakt, wenn eine wirkliche Übergabe stattgefunden hat.

Wer ein bewegliches Pfand erhält, muss es grundsätzlich selbst in Verwahrung nehmen und allein darüber verfügen können. Eine Verpfändung bloß durch ein Zeichen ist nur bei Sachen zulässig, die nicht von Hand zu Hand übergeben werden können. So weit irgend möglich muss die Sache dem Zugriff des Schuldners entzogen werden.

Nein. Lautet die Polizze auf eine bestimmte Person, ist sie nur eine Beweisurkunde. Ihre Übergabe begründet kein Pfandrecht. Nötig ist stattdessen, dass der Versicherer von der Verpfändung verständigt wird.

Verschenken Sie eine Forderung, die nicht an ein Wertpapier gebunden ist, wird die Abtretung wirksam, sobald der bisherige Gläubiger den Schuldner davon verständigt. Erst mit dieser Verständigung ist die Übertragung also abgeschlossen.

Ob ein Sparbuch wirksam verschenkt wurde, richtet sich allein nach den Regeln über Schenkung und Übergabe. Die Pflicht der Bank, den Inhaber festzustellen, hat darauf keinen Einfluss.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail