Wie verschenke ich eine Forderung wirksam?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Beschenkte
Verschenken Sie eine Forderung, die nicht an ein Wertpapier gebunden ist, wird die Abtretung wirksam, sobald der bisherige Gläubiger den Schuldner davon verständigt. Erst mit dieser Verständigung ist die Übertragung also abgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die schenkungsweise Abtretung einer nicht an ein Papier gebundenen Forderung wird wirksam, wenn der ursprüngliche Gläubiger den Schuldner hievon verständigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Bei der Schenkung einer Forderung ist entweder ein Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit d NotariatsaktsG) oder ein nach außen als Übergabe ersichtlicher Akt iSd § 427 ABGB, der etwa in der Verständigung des Schuldners liegen kann, erforderlich.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Bausparvertrag.OGH 1 Ob 169/98d, 29.09.1998
- Unterbleibt eine wirksame, vom Zedenten vorzunehmende Verständigung des Schuldners, so müssen die von jenem dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, legitimiert die Forderung geltend zu machen.OGH 1 Ob 169/98d, 29.09.1998
- Unterbleibt eine Verständigung des Schuldners (hier: Bank) durch den Zedenten, so müssen die dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, seine Leditimation zur Geltendmachung der Forderung auszuweisen (JBl 1982,144).OGH 7 Ob 695/81, 02.04.1982
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- Hier: Anwartschaftsrecht gem §§ 23, 25 WEG 1975OGH 7 Ob 780/79, 22.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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