ABGB § 526
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Ja. Verkauft jemand eine von zwei Liegenschaften, von denen eine erkennbar der anderen dient und weiter dienen soll, entsteht das Recht schon mit der Übertragung, ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch. Dasselbe gilt, wenn ein einheitliches Grundstück geteilt und ein Teil an einen Dritten übertragen wird.
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
Ja. Solange beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören, ruht ein nicht eingetragenes offenkundiges Recht. Sobald das Eigentum an den beiden Grundstücken auseinanderfällt, wird es sofort wirksam. Das gilt besonders dann, wenn der frühere Eigentümer auf dem einen Grundstück Anlagen für das andere errichtet hat.
Eine Klage über das Eigentum oder über die Freiheit von einem fremden Recht müssen Sie gegen alle Miteigentümer richten. Sie bilden eine Einheit und können nur gemeinsam belangt werden. Dasselbe gilt, wenn ein von mehreren gemeinsam geschlossener Mietvertrag aufgekündigt oder sein Bestehen festgestellt werden soll.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Ja. Ein Recht entsteht mit der Übertragung nur, wenn der Streifen im maßgebenden Zeitpunkt wirklich gebraucht wurde und weiter dienen soll. Wurde er unmittelbar vor der Übertragung nicht regelmäßig oder zumindest wiederkehrend benutzt, entsteht kein Recht.
Nein. Stehen das begünstigte und das belastete Grundstück im Eigentum derselben Miteigentümer, kann zwischen ihnen keine Grunddienstbarkeit begründet werden.