Kann ich ein Nutzungsrecht an einer Sache haben, die mir mitgehört?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt wegen § 13 Abs 1 WEG 2002 auch im Rahmen der Eigentümerpartnerschaft für die Rechtseinräumung für einen Wohnungseigentumspartner am gesamten mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil.OGH 5 Ob 157/08m, 25.11.2008
- Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Die Dienstbarkeit an einen im Miteigentum stehenden dienenden Gut kann nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigtem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem Liegenschaftseigentümer des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Eine Belastung ideeller Anteile ist - ausgenommen für Fruchtgenuss und Gebrauchsrechte des Fruchtbezuges - ausgeschlossen.OGH 9 Ob 52/97f, 05.03.1997
- Hier: Wohnungsgebrauchsrecht und Dienstbarkeit des Fruchtgenusses.OGH 5 Ob 2121/96i, 12.06.1996
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: WohnungsgebrauchsrechtOGH 4 Ob 545/95, 27.06.1995
- 1. Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. 2. Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig.OGH 7 Ob 16/57, 07.02.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 28.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 108/24d, 30.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 52/22p, 25.05.2022
- OGH 5 Ob 222/17h, 10.04.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 149/16x, 25.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/15g, 25.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 485
- ABGB § 492
- ABGB § 526
- ABGB § 825
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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