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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 829

Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. § 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Nutzung, die alle nebeneinander ausüben können, etwa Spazierengehen im gemeinsamen Garten, brauchen Sie keine Zustimmung. Ist die Nutzung beschränkt, dürfen Sie so weit gehen, wie Sie den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören.

Sie können mit Klage verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird, auch wenn keine Nutzungsregelung besteht. Solche Ansprüche gehören vor das ordentliche Gericht und nicht in das besondere Verfahren über die Verwaltung.

Ja. Beim Miteigentum ist das Recht an der ungeteilten Sache nach Anteilen geteilt, und allen Miteigentümern stehen die gleichen Befugnisse zu. Sie dürfen die gemeinsame Sache daher grundsätzlich benützen und über Ihren Anteil frei verfügen.

Nein. Eine Regelung, wer welchen Teil der gemeinsamen Sache benützt, können die Miteigentümer nur einstimmig treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag auch eines einzelnen Miteigentümers das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Auch die Änderung einer bestehenden Regelung braucht die Zustimmung aller.

Nein. Ändert ein Miteigentümer die bisherigen Benützungsverhältnisse eigenmächtig, greift er rechtswidrig in die Rechte der anderen ein; diese können dagegen vorgehen, unter Umständen mit Räumungsklage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bisherige Nutzung vereinbart, gerichtlich geregelt oder bloß tatsächlich eingespielt war.

Ja. Gegen jemanden, der ohne Recht benützt, können Sie auch allein vorgehen, sogar gegen einen anderen Miteigentümer. Die Übergabe der geräumten Sache können Sie aber nur an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen, außer Sie haben selbst einen Titel auf alleinige Benützung. Auf eine Auflösung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands lässt sich das nicht übertragen.

Wie groß Ihr Anteil an einer Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Geändert werden kann er nur durch eine Eintragung im Grundbuch, für die ein gültiger Rechtsgrund vorliegen muss. Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, passen sich die Miteigentumsanteile deshalb nicht von selbst an.

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