Kann die Mehrheit der Miteigentümer die Nutzung allein festlegen?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Minderheitseigentümer, Erbengemeinschaften
Nein. Eine Regelung, wer welchen Teil der gemeinsamen Sache benützt, können die Miteigentümer nur einstimmig treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag auch eines einzelnen Miteigentümers das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Auch die Änderung einer bestehenden Regelung braucht die Zustimmung aller.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit‑)Eigentümerstellung der Parteien.OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017
- Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich.OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 5 Ob 29/21g, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/21a, 11.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 829
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 835
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