Was kann ich tun, wenn mich der Miteigentümer stört?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Geschwister, Kläger
Sie können mit Klage verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird, auch wenn keine Nutzungsregelung besteht. Solche Ansprüche gehören vor das ordentliche Gericht und nicht in das besondere Verfahren über die Verwaltung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Auch wenn keine Benützungsregelung vorliegt kann bei Störung des gemäß § 828 ABGB zustehenden Gebrauches der gestörte Miteigentümer im streitigen Verfahren sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen des anderen Miteigentümers verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Desgleichen auch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden.OGH 9 Ob 18/13g, 25.06.2013
- Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- Solche Ansprüche gehören auch nach Inkrafttreten des §838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg.OGH 10 Ob 53/08d, 10.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 33/20v, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/19a, 31.07.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 828
- ABGB § 829
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 838a
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