Darf ich den gemeinsamen Garten ohne Zustimmung benützen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Geschwister, Nachbarn
Ja, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Nutzung, die alle nebeneinander ausüben können, etwa Spazierengehen im gemeinsamen Garten, brauchen Sie keine Zustimmung. Ist die Nutzung beschränkt, dürfen Sie so weit gehen, wie Sie den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er jeden Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine titellose Benützung durch den anderen Miteigentümer (mit seiner Lebensgefährtin), da die klagende Miteigentümerin keinen konkreten Gebrauch beansprucht.OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023
- Hier: Badesee.OGH 2 Ob 198/17g, 16.05.2018
- Ein Miteigentümer ist auch bei nur beschränkter Gebrauchsmöglichkeit berechtigt, das gemeinschaftliche Gut nach Willkür zu benützen, soweit er dadurch nicht den konkreten Gebrauch eines anderen Miteigentümers stört.OGH 1 Ob 213/07s, 26.02.2008
- Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen.OGH 9 Ob 85/00s, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 829
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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