Bleibt das Wohnrecht bestehen, wenn das Grundstück geteilt wird?
günstig für Wohnungsberechtigter betrifft Wohnungsberechtigte, Liegenschaftseigentümer, Käufer, Erben
Ja. Ein Wohnungsrecht belastet immer die ganze Liegenschaft. Wird sie geteilt, haften alle Teilstücke weiter für das Wohnungsrecht, auch solche, auf denen es tatsächlich gar nicht ausgeübt werden kann. Dass im Grundbuch bestimmte Räume genannt sind, schränkt diese Haftung nicht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Das Wohnungsrecht belastet stets den ganzen Grundbuchskörper; im Falle einer Teilung der belasteten Liegenschaft haften alle Teilstücke für das Wohnungsrecht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Umschreibung der das Wohnungsrecht umfassenden Räumlichkeiten bedeutet keine Begrenzung der Sachhaftung des gesamten Grundbuchskörpers.OGH 7 Ob 350/97i, 10.03.1998
- Die Abschreibung einzelner Teilstücke unter Mitübertragung der Dienstbarkeit ist auch dann zulässig, wenn die Dienstbarkeit ihrem Wesen nach auf der neuen Liegenschaft nicht ausgenützt werden kann.OGH 5 Ob 377/66, 19.01.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 80/17a, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 521
- ABGB § 847
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
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