Bleibt eine Last auf dem abgetrennten Teil meines Grundstücks?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Käufer, Berechtigte, Erben
Ja. Eine im Grundbuch eingetragene Reallast trifft jeweils den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Wird ein Teil abgeschrieben und die Belastung mitübertragen, sind auch die späteren Eigentümer dieses Teils verpflichtet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Ausübung nur das abgetrennte Stück betroffen hätte, und auch dann nur bei Lasten zugunsten eines Grundstücks, nicht zugunsten einer Person.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten.OGH 5 Ob 80/17a, 27.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 80/17a, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 485
- ABGB § 847
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
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