ABGB § 880
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.
Wird die versprochene Leistung nach dem Vertragsabschluss unerlaubt, etwa weil eine baurechtlich erforderliche Genehmigung versagt wird, ist sie nachträglich rechtlich unmöglich geworden. Die Regeln über den Untergang der Sache gelten für jede Art der Unmöglichkeit, nicht nur für die Außerverkehrssetzung. Die Unmöglichkeit beweisen muss der Schuldner.
Steht der Vertragserfüllung ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen Dauer nicht einmal annähernd abzusehen ist und dessen künftiger Wegfall ungewiss bleibt, liegt dauernde Unmöglichkeit vor. Beispiele sind die versagte baubehördliche Genehmigung einer Grundteilung, eine Bausperre oder eine fehlende Baulandwidmung.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zielt sie vor allem darauf ab, einen unbeteiligten Dritten zu belasten, ist sie ohne dessen Zustimmung unwirksam. Das Gericht hat diese Unwirksamkeit von sich aus zu beachten.
Nein. Wenn ein Gesetz oder eine behördliche Vorschrift die Nutzung zwingend verbietet, können Sie durch jahrelange Ausübung kein Recht daran erwerben. Das Verbot muss die Nutzung selbst unmissverständlich untersagen; nicht jede fehlende Genehmigung genügt dafür.
Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.