Zum Inhalt springen

Wann gilt ein Hindernis als dauerhaft und nicht bloß vorübergehend?

betrifft Käufer, Verkäufer, Bauherr, Grundeigentümer
Steht der Vertragserfüllung ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen Dauer nicht einmal annähernd abzusehen ist und dessen künftiger Wegfall ungewiss bleibt, liegt dauernde Unmöglichkeit vor. Beispiele sind die versagte baubehördliche Genehmigung einer Grundteilung, eine Bausperre oder eine fehlende Baulandwidmung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Unmöglichkeit oder bloße Verzögerung
Vertragsrecht · Nachträglich unerlaubte Leistung
Eigentum und Grundbuch · Baubehördliche Genehmigung und Gültigkeit des Vertrags
Vertragsrecht · Dauernde Unmöglichkeit der Leistung
Vertragsrecht · Baubewilligung als Mangel beim Hauskauf