Zum Inhalt springen

Entsteht ein Recht bei der Teilung, wenn die Nutzung verboten ist?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Käufer, Nachbarn
Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Stillschweigendes Wegerecht nach Teilung
Eigentum und Grundbuch · Nicht eingetragene Dienstbarkeit bei Versteigerung
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht beim Verkauf eines Grundstücks
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit ohne Eintragung im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit bei Teilung des Grundstücks