Entsteht ein Recht bei der Teilung, wenn die Nutzung verboten ist?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Käufer, Nachbarn
Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, kann nicht ersessen werden.OGH 1 Ob 50/23v, 25.04.2023
- Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG.OGH 1 Ob 50/23v, 25.04.2023
- Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht.OGH 5 Ob 30/14v, 04.09.2014
- Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen.OGH 9 Ob 52/13g, 27.09.2013
- Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt.OGH 2 Ob 11/10x, 11.11.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift.OGH 1 Ob 275/03b, 12.10.2004
- Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte.OGH 5 Ob 70/04m, 16.04.2004
- Eine Ersitzung könnte erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen.OGH 7 Ob 226/01p, 07.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 50/23v, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 844
- ABGB § 880
- ABGB § 1447
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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