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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 964

§ 964. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Verwahrer. Wer eine fremde Sache in Obhut genommen hat, muss beweisen, dass er an der sorgfältigen Verwahrung ohne eigenes Verschulden gehindert war; er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen. Dass Sie die Sache unbeschädigt übergeben haben, müssen allerdings Sie beweisen.

Ja. Wer eine Sache für Sie verwahrt, muss sie sorgfältig behandeln und haftet für jeden Schaden, den er durch Vernachlässigung dieser Sorgfalt verursacht. Schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Wie viel Sorgfalt verlangt wird, hängt vom Einzelfall ab; von einem Fachmann wird mehr erwartet.

Der Verwahrer. Kann er Ihnen die anvertraute Sache nicht in jenem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat, weil sie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er seine Rückgabepflicht. Er muss dann beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Ja, soweit das nach der Natur der Sache nötig ist, um sie zu erhalten oder ihre Verschlechterung zu verhindern. Die Verwahrung ist nicht bloß die Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Auch regelmäßig zu erbringende Handlungen wie eine Wartung gehören dazu, wenn sich das aus den Umständen erschließen lässt.

Ist eine hinterlegte Sache beschädigt worden, muss derjenige beweisen, der sie aufbewahrt hat, dass es Zufall war. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den Schaden.

Nach deutschem Recht haftet derjenige, der sich etwas ausgeborgt hat, nicht für einen Zufall, den er nur durch vertragswidrigen Gebrauch mitverursacht hat. Er muss aber beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

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