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Wer haftet, wenn geliehene Sachen nach deutschem Recht beschädigt werden?

günstig für Entleiher betrifft Entleiher, Verleiher, Konsument, Unternehmer
Nach deutschem Recht haftet derjenige, der sich etwas ausgeborgt hat, nicht für einen Zufall, den er nur durch vertragswidrigen Gebrauch mitverursacht hat. Er muss aber beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Nach deutschem Recht haftet der Entleiher nicht für gemischten Zufall; es trifft ihn die Beweislast für sein fehlendes Verschulden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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