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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 971

Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage. c) Leihvertrag. § 971. Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Zahlen Sie nur jene Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser oder echte anteilige Betriebskosten, liegt weiterhin unentgeltliche Leihe vor. Übernehmen Sie dagegen Kosten, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, wie die Grundsteuer oder Zahlungen in die Rücklage, ist das Entgelt und es liegt in der Regel Miete vor.

Zahlen Sie für das Wohnen ein Entgelt, spricht das gegen eine Leihe und gegen eine jederzeit widerrufliche Überlassung aus Gefälligkeit. Ein gleichbleibendes Entgelt deutet auf Miete hin. Eine Leihe setzt nämlich voraus, dass die Sache unentgeltlich überlassen wird.

Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Ob die vereinbarte Gegenleistung als Mietzins oder als bloßer Anerkennungsbetrag bei einer Bittleihe zu werten ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen sind dafür nicht maßgeblich.

Welche Kosten der Nutzer bei einer Leihe zu tragen hat, regelt das Gesetz, und davon darf abgewichen werden. Übernehmen Sie aber vertraglich Aufwendungen, die eigentlich den Überlasser treffen, ist das bereits ein Entgelt für die Nutzung, und die zwingenden mietrechtlichen Vorschriften greifen. Das gilt vor allem für Kosten, die schon durch die Bereitstellung der Sache entstehen und den Überlasser auch ohne Ihre Nutzung treffen würden.

Überlassen Sie eine Wohnung unentgeltlich, aber zeitlich begrenzt, liegt eine Leihe vor. Die Dauer muss nicht nach dem Datum feststehen; es genügt, wenn sie sich erschließen lässt, etwa aus dem Zweck, auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe oder bis eine andere Wohnmöglichkeit gefunden ist. Aus der bloßen Aussage, jemand solle bleiben können und nie Miete zahlen müssen, lässt sich keine bestimmte Dauer ableiten.

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