Ist meine Zahlung Miete oder nur ein Anerkennungsbetrag?
betrifft Mieter, Vermieter, Nutzer, Eigentümer
Ob die vereinbarte Gegenleistung als Mietzins oder als bloßer Anerkennungsbetrag bei einer Bittleihe zu werten ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen sind dafür nicht maßgeblich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Prekaristische Nutzung eines Hauses zu Lagerzwecken gegen Zahlung eines Viertels der anfallenden Betriebskosten.OGH 8 Ob 125/16i, 27.01.2017
- Die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts steht aber der Annahme eines Leihvertrags dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt; maßgebend sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss.OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe.OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre.OGH 1 Ob 132/08f, 16.09.2008
- Gebrauchsüberlassung als maßgeblicher Zeitpunkt.OGH 8 Ob 12/07h, 22.02.2007
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- Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war.OGH 8 Ob 25/06v, 30.03.2006
- Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen.OGH 6 Ob 3/06v, 26.01.2006
- Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 184/99m, 23.11.1999
- Hier: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von Zweihundert Schilling zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages.OGH 8 Ob 1514/90, 29.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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