ABGB § 1010
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das hängt davon ab, in welcher Stellung der Dritte tätig wird. Ein Gehilfe ist ein Werkzeug Ihres Vertragspartners: Er ist von ihm abhängig und steht unter seiner Aufsicht, und für sein Verschulden haftet Ihr Vertragspartner wie für eigenes. Darf Ihr Vertragspartner die Ausführung dagegen selbst einem unabhängigen Dritten überlassen, besteht seine Leistung nur darin, diesen beizustellen.
Nur mit gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Auf den Behandlungsvertrag sind zumindest die Regeln über die Vertretungsbefugnis bei Werkvertrag und Bevollmächtigungsvertrag sinngemäß anzuwenden. Lässt sich der Arzt ohne solche Grundlage vertreten, haftet er für den vertretenden Arzt wie für eigenes Verschulden.
Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars ist gleichsam ein Notar auf Zeit. Schon wegen dieser amtlichen Bestellung ist er kein gewöhnlicher Untervertreter, für dessen Auswahl der Notar nach den allgemeinen Regeln einzustehen hätte.
Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars arbeitet unabhängig und untersteht nicht dessen Aufsicht. Er ist deshalb kein Erfüllungsgehilfe. Der vertretene Notar haftet nur dafür, dass er bei der Auswahl sorgfältig vorgegangen ist.
Betreut ein angestellter Notariatskandidat rund ein Jahr lang einen Fall, obwohl der Notar gar nicht verhindert ist, ändert dessen Bestellung zum Dauervertreter nichts an der Haftung. Der Notar haftet Ihnen für die Fehler dieses Mitarbeiters wie für eigene.
Ein Vertreter führt den Auftrag in eigener Verantwortung aus, auch wenn er die Weisungen des ersten Beauftragten befolgt. Er unterstützt diesen nicht bloß, sondern entscheidet selbst über die nötigen Schritte und tritt bei der Ausführung an dessen Stelle.