Haftet der Notar für seine angestellten Notariatskandidaten?
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Betreut ein angestellter Notariatskandidat rund ein Jahr lang einen Fall, obwohl der Notar gar nicht verhindert ist, ändert dessen Bestellung zum Dauervertreter nichts an der Haftung. Der Notar haftet Ihnen für die Fehler dieses Mitarbeiters wie für eigene.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313a ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des §119 Abs1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Ist keiner der beiden Fälle gegeben, haftet der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß §1313a ABGB (so bereits 2 Ob 49/02y).OGH 3 Ob 192/02k, 26.03.2003
- Die Dauersubstitution darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird. Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert.OGH 2 Ob 49/02y, 21.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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