Haftet der Notar für Fehler seines amtlichen Vertreters?
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Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars arbeitet unabhängig und untersteht nicht dessen Aufsicht. Er ist deshalb kein Erfüllungsgehilfe. Der vertretene Notar haftet nur dafür, dass er bei der Auswahl sorgfältig vorgegangen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Der Substitut eines Notars ist kein Erfüllungsgehilfe, da er von der Aufsicht des Substituenten unabhängig ist. Der Substituent haftet daher nur für culpa in eligendo.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Substitut kann neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Amtsinhabers übernehmen.OGH 4 Ob 157/11h, 28.02.2012
- Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind.OGH 4 Ob 157/11h, 28.02.2012
- Es ist danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des §119 Abs1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Ist keiner der beiden Fälle gegeben, haftet der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß §1313a ABGB (so bereits 2 Ob 49/02y).OGH 3 Ob 192/02k, 26.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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