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Haftet der Notar für Fehler seines amtlichen Vertreters?

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Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars arbeitet unabhängig und untersteht nicht dessen Aufsicht. Er ist deshalb kein Erfüllungsgehilfe. Der vertretene Notar haftet nur dafür, dass er bei der Auswahl sorgfältig vorgegangen ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Der Substitut eines Notars ist kein Erfüllungsgehilfe, da er von der Aufsicht des Substituenten unabhängig ist. Der Substituent haftet daher nur für culpa in eligendo.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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