Wer haftet, wenn ein Ersatznotar meine Sache bearbeitet?
günstig für Notar betrifft Notare, Klienten, Vertragsparteien
Der amtlich bestellte Vertreter eines Notars ist gleichsam ein Notar auf Zeit. Schon wegen dieser amtlichen Bestellung ist er kein gewöhnlicher Untervertreter, für dessen Auswahl der Notar nach den allgemeinen Regeln einzustehen hätte.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Substitut gemäß § 119 NO ist nicht etwa ein Substitut nach § 1010 ABGB, für den der Notar allenfalls für culpa in eligendo haften würde (vgl SZ 40/68), sondern ein amtlich bestellter "Ersatzmann", gleichsam ein Notar "auf Zeit" oder "auf Widerruf", der schon wegen seiner amtlichen Bestellung nicht Substitut gemäß § 1010 ABGB sein kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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