Haftet mein Vertragspartner auch für den von ihm eingesetzten Helfer?
günstig für Kunde betrifft Kunden, Auftraggeber, Unternehmer, Subunternehmer, Geschädigte
Das hängt davon ab, in welcher Stellung der Dritte tätig wird. Ein Gehilfe ist ein Werkzeug Ihres Vertragspartners: Er ist von ihm abhängig und steht unter seiner Aufsicht, und für sein Verschulden haftet Ihr Vertragspartner wie für eigenes. Darf Ihr Vertragspartner die Ausführung dagegen selbst einem unabhängigen Dritten überlassen, besteht seine Leistung nur darin, diesen beizustellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar.OGH 4 Ob 2112/96h, 14.05.1996
- Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe.OGH 1 Ob 601/92, 26.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 70/23g, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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