Was unterscheidet einen Vertreter von einem bloßen Helfer?
betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Notare, Rechtsanwälte
Ein Vertreter führt den Auftrag in eigener Verantwortung aus, auch wenn er die Weisungen des ersten Beauftragten befolgt. Er unterstützt diesen nicht bloß, sondern entscheidet selbst über die nötigen Schritte und tritt bei der Ausführung an dessen Stelle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Substitut hat den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm von dem ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen, auszuführen; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Läßt ein Rechtsanwalt Schriftsätze durch eine Kanzleiangestellte verfassen, um sie sodann zu korriegieren und zu unterschreiben, liegt darin keine Substitution.OGH 4 Ob 381/97a, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104481 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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