Wann steht dem Vermittler eine Provision zu?
betrifft Makler, Vermittler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer
Eine Provision setzt voraus, dass ein Geschäft vermittelt und dadurch abgeschlossen wurde. Sie gebührt auch dann, wenn statt des aufgetragenen ein gleichwertiges Geschäft zustande gebracht wurde. Wer ohne Auftrag tätig wird, bekommt nie eine Provision.
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
Wesentliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruches ist die Vermittlung eines Geschäftsabschlusses. Die Provision gebührt auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. Einem Geschäftsführer ohne Auftrag gebührt nie eine Provision.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verpachtet werden sollte ein lebendes Unternehmen (Reitstall). Mit einem Pachtinteressenten kam letztlich nur ein Vertrag über das Einstellen von Pferden zustande. Die Rechtsansicht, ein zweckgleiches Geschäft liege nicht vor, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 4 Ob 154/19d, 24.09.2019
- Hier: Abgeltung eines Nichterfüllungsschadens.OGH 8 Ob 3/16y, 17.08.2016
- Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 6 Abs 3 MaklerG irrelevant.OGH 1 Ob 240/06k, 19.12.2006
- Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen.OGH 1 Ob 89/04a, 25.01.2005
- Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt.OGH 9 Ob 47/03g, 21.05.2003
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- Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit angenommen werden kann (4 Ob 1575/92). Eine Provisionspflicht ist dann zu bejahen, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist.OGH 4 Ob 220/01h, 25.09.2001
- Hier: § 6 Abs 3 MaklerG, Geschäftsabschluss erfolgte mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person, jedoch in deren Interesse.OGH 2 Ob 75/00v, 30.03.2000
- Hier: Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt wurde.OGH 8 Ob 410/97w, 18.05.1998
- Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen. Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist.OGH 8 Ob 410/97w, 18.05.1998
- Diese "Zweckgleichwertigkeit" kann auch dann vorliegen, wenn ein von einem Partner des Vermittlungsvertrages verschiedener Dritter das zu vermittelnde Geschäft abschließt; nur muss das vom Dritten tatsächlich abgeschlossene Geschäft nach den Umständen für den Geschäftsherrn zweifelsfrei zweckgleichwertig sein.OGH 7 Ob 605/93, 13.10.1993
- Die "Zweckgleichwertigkeit" darf nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. Bei Abweichung des tatsächlichen abgeschlossenen Geschäftes vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist also stets zu prüfen, ob nicht schon nach der (vom jeweiligen Empfängerhorizont aus ermittelten) Parteienabsicht Provisionspflicht besteht und damit eine "Zweckgleichwertigkeit" angenommen werden kann. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedacht Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss.OGH 4 Ob 1575/92, 29.09.1992
- Bestandvertrag mit zwölfjähriger Laufzeit und Kauf des Inventars statt Kauf des Unternehmens: Zweckgleichwertigkeit bejaht.OGH 6 Ob 508/87, 26.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 38.
- OGH 4 ob 182/23b, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 24/23g, 17.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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