Wann kann ich Ersatz für die Nutzung meiner Sache verlangen?
betrifft Eigentümer, Benützer, Vertragspartner
Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: unklare KostentragungsregelungOGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023
- Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil‑)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu.OGH 4 Ob 89/11h, 09.08.2011
- Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt.OGH 5 Ob 28/09t, 07.07.2009
- Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99).OGH 5 Ob 168/08d, 09.12.2008
- Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des § 1435 ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1041 ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen.OGH 3 Ob 149/06t, 19.10.2006
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte.OGH 8 Ob 129/03h, 19.12.2003
- Die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches kann im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden.OGH 8 Ob 129/03h, 19.12.2003
- Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht.OGH 8 Ob 129/03h, 19.12.2003
- Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten.OGH 4 Ob 147/90, 23.10.1990
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 2 Ob 549/79, 03.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 64.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 10 Ob 29/24y, 09.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 31/23h, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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