Wann handle ich ungefragt in fremden Angelegenheiten?
betrifft Angehörige, Pflegepersonen, Nachbarn, Erben, Unternehmer
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn jemand eigenmächtig die Angelegenheiten eines anderen besorgt, um dessen Interessen zu fördern. Wesentlich ist, dass Sie sich diese Besorgung anmaßen, also ohne Auftrag tätig werden. Handeln Sie im Einvernehmen mit dem Betroffenen, etwa als Pflegeperson, liegt keine solche Geschäftsführung vor. Auch wer bereits von jemandem beauftragt ist, kann für dieselbe Leistung nicht zugleich für einen anderen ohne Auftrag tätig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn eine Pflegeperson im Einvernehmen mit dem zu Pflegenden handelt.OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023
- Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Geschäftsführung ohne Auftrag wird zwar grundsätzlich auch in Fällen des Zusammentreffens von Eigen- und Fremdinteressen bejaht. Ist der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand aber von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar, scheidet Geschäftsführung ohne Auftrag aus.OGH 1 Ob 90/11h, 26.07.2011
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- Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen.OGH 6 Ob 710/84, 08.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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