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Wann handle ich ungefragt in fremden Angelegenheiten?

betrifft Angehörige, Pflegepersonen, Nachbarn, Erben, Unternehmer
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag spricht man, wenn jemand eigenmächtig die Angelegenheiten eines anderen besorgt, um dessen Interessen zu fördern. Wesentlich ist, dass Sie sich diese Besorgung anmaßen, also ohne Auftrag tätig werden. Handeln Sie im Einvernehmen mit dem Betroffenen, etwa als Pflegeperson, liegt keine solche Geschäftsführung vor. Auch wer bereits von jemandem beauftragt ist, kann für dieselbe Leistung nicht zugleich für einen anderen ohne Auftrag tätig sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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